Gebührentarif für Schätzungen (exkl.
MwSt.)
|
|
|
1.
Mietwertschätzungen: |
|
Nach Aufwand im
Stundenaufwand
pro Stunde |
Fr.
180.00 |
|
|
2.
Verkehrswertschätzungen von Einfamilienhäuser,
Eigentumswohnung, Ferienhäuser, Luxusobjekte:
|
1 ½ - Zimmer- bis
3 ½
- Zimmer |
Fr. 1‘400.00
bis
Fr. 1‘600.00 |
bis
6 ½ -
Zimmer |
Fr.
1‘800.00 |
bis 8 ½ - Zimmer |
Fr.
2‘200.00 |
über 8 ½ - Zimmer |
nach Aufwand
gemäss Offerte |
|
|
3.
Zwei-Familienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Geschäftshäuser:
|
2-Familienhaus |
Fr.
2‘200.00 |
3- bis
6-Familienhaus |
Fr.
2‘500.00 bis Fr. 3‘500.00 |
ab 6-Familienhaus
und
Geschäftshäuser |
nach Aufwand
gemäss Offerte |
|
|
4.
Zuschläge
/ spezielle Berechnungen: |
|
Berechnung
Wohnrecht
/ Nutzniessung |
Fr. 200.00 |
Berechnung
Mietwert
(für 1 ½ - bis 8 ½ - Zimmer) |
Fr. 200.00 |
Berechnung
Mietwert
(für 2 bis 6-Familienhäuser) |
Fr. 400.00 |
Berechnung
Mietwert
(ab 6-Familienhaus und Geschäftshäuser) |
nach
Aufwand
gemäss Offerte |
Berechnung Baurecht |
Fr. 500.00 |
Zusätzliche Kopien |
Fr. 50.00 |
|
|
Bei erhöhtem Aufwand (z.B. Beschaffung
fehlender
Unterlagen), werden die Mehraufwendungen im Stundenaufwand
(Stundenansatz Fr. 180.00) weiter verrechnet.
Der Mehraufwand wird vor der Auftragsausführung vom Immobilienschätzer
bekannt gegeben,
damit die entsprechende Entschädigung vereinbart werden kann.
|
|
5.
Schätzungsumfang:
|
- Prüfen des
Auftrages und der eingereichten Unterlagen
- Beschaffung
fehlender weiterer notwendigen Unterlagen nach Ermessen des
Immobilienschätzers
- Besichtigung des
Objektes zusammen mit dem Auftraggeber
- Eventuell nötige
Abklärungen mit Behörden, usw. (Der Auftraggeber gibt dem
Immobilienschätzer
dazu sein Einverständnis).
- Erstellen eines
kompletten Schätzungsberichtes gemäss heutigem Standard und anerkannten Schätzungsmethoden
(Lagebeschrieb (mit Ortsplan, Luftbild, etc.), Beschrieb der
Bausubstanz, Raumeinteilung (Pläne
in Schätzung einlesen) Beschrieb des Ausbaus, Beschrieb der Investitionen,
Beschrieb Grundbuchauszug, Beschrieb Altlasten, objektbezogene Bewertung (eigengenutzte
Objekte, Renditeobjekte, usw.).
|
|
6.
Nötige
Unterlagen zur Schätzung:
|
- Aktueller
Grundbuchauszug (bei negativen Einträgen, die entsprechenden
Dienstbarkeitsverträge)
- Aktuelle
Gebäudeversicherungspolice
- Gebäudepläne
(vermasste Pläne)
- Aktueller
Mieterspiegel (bei Renditeobjekten)
- Aktueller Stand
des Erneuerungsfonds (bei Stockwerkeigentum)
- Aktuelle
Investitionszusammenstellung
- Aktuelle
Nebenkostenabrechnung
- Bei
Baurechtsliegenschaften: Baurechtsvertrag, aktueller Baurechtszins,
Datum
letzte und nächste Anpassung
- Wohn- oder
Nutzniessungsrecht: Angabe des Alters der Berechtigen
|
|
7.
Bedingungen:
|
- Die vom
Auftraggeber an den Immobilienschätzer übergebenen Unterlagen und die
ihm gemachten Angaben
werden vom Immobilienschätzer als richtig erachtet und nicht überprüft.
- Der
Immobilienschätzer lehnt daher jegliche Haftung für Schäden, die wegen
vom
Auftraggeber abgegebener falschen
Unterlagen oder unrichtigen Angaben entstehen, ab.
- Wenn der
Auftraggeber nicht Eigentümer des Schätzungsobjektes ist, hat er die
schriftliche Zustimmung des
Eigentümers zur Besichtigung und zur Vornahme der Schätzung vorzulegen und abzugeben.
- Der
Immobilienschätzer ist nach seinem Ermessen berechtigt, die fehlenden
Unterlagen zu beschaffen (für die
vorgegebenen Honorare müssen alle Unterlagen vorhanden sein, ansonsten wird die Beschaffung
separat nach Aufwand verrechnet). In diesem Zusammenhang ist der Immobilienschätzer
ausdrücklich ermächtigt, im Grundbuch und in die entsprechenden Belege Einblick zu nehmen
sowie von der Gebäudeversicherung und den entsprechenden
Baubehörden
sachdienliche Auskünfte und Unterlagen einzuholen.
- Der
Immobilienschätzer ist berechtigt, ohne Nennung von Gründen den
vorliegenden
Auftrag nicht anzunehmen oder
diesen jederzeit niederzulegen.
- Die erstellten
Schätzungen werden vom Immobilienschätzer streng vertraulich behandelt
und entsprechend
archiviert.
- Der
Immobilienschätzer ist berechtigt, die von ihm im Rahmen von
Schätzungen
ermittelten Werte ohne Nennung
von Kundendaten als Vergleichswerte für Statistiken, Vergleichsobjekte, usw. zu verwenden.
- Dieser
Schätzungsauftrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist
Zug.
Soweit die Bedingungen, von
denen der Unterzeichnete (Auftraggeber) zustimmend Kenntnis nimmt, nichts Abweichendes
regeln, gelten die Bestimmungen von Art. 394 ff.OR.
|