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Kosten




Gebührentarif für Schätzungen
(exkl. MwSt.)


1. Mietwertschätzungen:
          Nach Aufwand im Stundenaufwand pro Stunde  Fr. 180.00


2. Verkehrswertschätzungen von Einfamilienhäuser, Eigentumswohnung, Ferienhäuser, Luxusobjekte:
          1 ½ - Zimmer- bis 3 ½ - Zimmer Fr. 1‘400.00 bis Fr. 1‘600.00
          bis 6 ½ - Zimmer Fr. 1‘800.00
          bis 8 ½ - Zimmer Fr. 2‘200.00
          über 8 ½ - Zimmer nach Aufwand gemäss Offerte


3. Zwei-Familienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Geschäftshäuser:
          2-Familienhaus Fr. 2‘200.00
          3- bis 6-Familienhaus Fr. 2‘500.00 bis Fr. 3‘500.00
          ab 6-Familienhaus und Geschäftshäuser nach Aufwand gemäss Offerte


4. Zuschläge / spezielle Berechnungen:
          Berechnung Wohnrecht / Nutzniessung Fr. 200.00
          Berechnung Mietwert (für 1 ½ - bis 8 ½ - Zimmer) Fr. 200.00
          Berechnung Mietwert (für 2 bis 6-Familienhäuser) Fr. 400.00
          Berechnung Mietwert (ab 6-Familienhaus und  Geschäftshäuser) nach Aufwand gemäss Offerte
          Berechnung Baurecht Fr. 500.00
          Zusätzliche Kopien Fr. 50.00


Bei erhöhtem Aufwand (z.B. Beschaffung fehlender Unterlagen), werden die Mehraufwendungen im Stundenaufwand (Stundenansatz Fr. 180.00) weiter verrechnet. Der Mehraufwand wird vor der Auftragsausführung vom Immobilienschätzer bekannt gegeben, damit die entsprechende Entschädigung vereinbart werden kann.


5. Schätzungsumfang:
  • Prüfen des Auftrages und der eingereichten Unterlagen
  • Beschaffung fehlender weiterer notwendigen Unterlagen nach Ermessen des Immobilienschätzers
  • Besichtigung des Objektes zusammen mit dem Auftraggeber
  • Eventuell nötige Abklärungen mit Behörden, usw. (Der Auftraggeber gibt dem Immobilienschätzer dazu sein Einverständnis).
  • Erstellen eines kompletten Schätzungsberichtes gemäss heutigem Standard und anerkannten Schätzungsmethoden (Lagebeschrieb (mit Ortsplan, Luftbild, etc.), Beschrieb der Bausubstanz, Raumeinteilung (Pläne in Schätzung einlesen) Beschrieb des Ausbaus, Beschrieb der Investitionen, Beschrieb Grundbuchauszug, Beschrieb Altlasten, objektbezogene Bewertung (eigengenutzte Objekte, Renditeobjekte, usw.).

6. Nötige Unterlagen zur Schätzung:
  1. Aktueller Grundbuchauszug (bei negativen Einträgen, die entsprechenden Dienstbarkeitsverträge)
  2. Aktuelle Gebäudeversicherungspolice
  3. Gebäudepläne (vermasste Pläne)
  4. Aktueller Mieterspiegel (bei Renditeobjekten)
  5. Aktueller Stand des Erneuerungsfonds (bei Stockwerkeigentum)
  6. Aktuelle Investitionszusammenstellung
  7. Aktuelle Nebenkostenabrechnung
  8. Bei Baurechtsliegenschaften: Baurechtsvertrag, aktueller Baurechtszins, Datum letzte und nächste Anpassung
  9. Wohn- oder Nutzniessungsrecht: Angabe des Alters der Berechtigen

7. Bedingungen:
  1. Die vom Auftraggeber an den Immobilienschätzer übergebenen Unterlagen und die ihm gemachten Angaben werden vom Immobilienschätzer als richtig erachtet und nicht überprüft.
  2. Der Immobilienschätzer lehnt daher jegliche Haftung für Schäden, die wegen vom Auftraggeber abgegebener falschen Unterlagen oder unrichtigen Angaben entstehen, ab.
  3. Wenn der Auftraggeber nicht Eigentümer des Schätzungsobjektes ist, hat er die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Besichtigung und zur Vornahme der Schätzung vorzulegen und abzugeben.
  4. Der Immobilienschätzer ist nach seinem Ermessen berechtigt, die fehlenden Unterlagen zu beschaffen (für die vorgegebenen Honorare müssen alle Unterlagen vorhanden sein, ansonsten wird die Beschaffung separat nach Aufwand verrechnet). In diesem Zusammenhang ist der Immobilienschätzer ausdrücklich ermächtigt, im Grundbuch und in die entsprechenden Belege Einblick zu nehmen sowie von der Gebäudeversicherung und den entsprechenden Baubehörden sachdienliche Auskünfte und Unterlagen einzuholen.
  5. Der Immobilienschätzer ist berechtigt, ohne Nennung von Gründen den vorliegenden Auftrag nicht anzunehmen oder diesen jederzeit niederzulegen.
  6. Die erstellten Schätzungen werden vom Immobilienschätzer streng vertraulich behandelt und entsprechend archiviert.
  7. Der Immobilienschätzer ist berechtigt, die von ihm im Rahmen von Schätzungen ermittelten Werte ohne Nennung von Kundendaten als Vergleichswerte für Statistiken, Vergleichsobjekte, usw. zu verwenden.
  8. Dieser Schätzungsauftrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zug. Soweit die Bedingungen, von denen der Unterzeichnete (Auftraggeber) zustimmend Kenntnis nimmt, nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen von Art. 394 ff.OR.
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